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5.4.2024

Keine Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bei Irrtum über Erbfolge

Der Erblasser hatte seinen Sohn aus erster Ehe ursprünglich zum Alleinerben bestimmt, später jedoch zugunsten seiner zweiten Ehefrau enterbt. Der Sohn behauptete, dass das spätere Testament aufgrund der Demenz des Vaters unwirksam sei. Er beantragte daher einen Erbschein als Alleinerbe. Auch die zweite Ehefrau beantragte einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht erachtete die für diesen Antrag erforderlichen Tatsachen als festgestellt. Der Sohn legte dagegen Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht holte ein Sachverständigengutachten ein, welches die behauptete Testierunfähigkeit nicht bestätigte. Daraufhin zog der Sohn seine Beschwerde zurück und machte seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber der zweiten Ehefrau geltend.

Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Pflichtteilsanspruch verjährt sei. Das Oberlandesgericht änderte dieses Urteil ab und verurteilte die Ehefrau zur Auskunft.

Das Gericht entschied, dass der Pflichtteilsanspruch des Sohnes nicht verjährt sei. Die Verjährungsfrist beginne erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von der enterbenden letztwilligen Verfügung erlangt habe. Diese Kenntnis könne fehlen, wenn der Berechtigte infolge eines Irrtums davon ausgehe, dass die ihm bekannte Verfügung unwirksam sei. Das Gericht stellte fest, dass berechtigte Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestanden hätten, da ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wurde. Die Verjährungsfrist begann erst nach Ausräumung dieser Zweifel zu laufen, kurz bevor der Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage geltend gemacht wurde. Der Pflichtteilsanspruch war demnach bei Klageerhebung nicht verjährt.

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