Im zugrundeliegenden Sachverhalt hat eine potenzielle gesetzliche Erbin das Erbe ohne Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses ausgeschlagen. Die Nachlasspflegerin ermittelte daraufhin für den Nachlass Aktiva i.H.v. 72.998,97 € und Passiva i.H.v. 52.543,12 €. Als die potenzielle Erbin hierüber in Kenntnis gesetzt wurde, hat sie ihre Ausschlagungserklärung angefochten. Sie hat die Anfechtung damit begründet, dass sie bei der Ausschlagung irrtümlich von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen sei.
Das OLG Düsseldorf hat daraufhin entschieden, dass hier kein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (Erbschaft) gem. § 119 II BGB, sondern ein bloßer unbeachtlicher Motivirrtum vorliege. Hintergrund ist, dass die Ausschlagung der Erbschaft ohne Kenntnis von der Zusammensetzung des Nachlasses und ohne Bewertung der bekannten oder zugänglichen Fakten, nämlich auf spekulativer – bewusst ungesicherter – Grundlage erfolgte. Somit könne schon kein Irrtum über die verkehrswesentliche Eigenschaft (Überschuldung bzw. Werthaltigkeit des Nachlasses) vorliegen, da die potenzielle Erbin hierrüber lediglich spekuliert hatte. Vielmehr wäre eine Anfechtung nur dann gerechtfertigt, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva oder Passiva, beruhen würde.
Dies zeigt erneut, dass Entscheidungen über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, trotz der relativ kurzen Frist, immer sorgfältig geprüft und keinesfalls leichtfertig getroffen werden sollten.